Notfristzeugnis und Rechtskraftvermerk
Um zu erfahren, ob der Gegner Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, ist es notwendig, gem. § 706 Abs. 2 ZPO ein Notfristzeugnis einzuholen. Dieses Notfristzeugnis, auch Notfristattest oder Notfristmitteilung genannt, bestätigt, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Warum heißt es Notfristzeugnis? Weil das Notfristzeugnis bestätigt, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht ist. Das Notfristzeugnis
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