Die gebührenrechtlichen Angelegenheiten gem. § 15 Abs. 2 RVG
Absatz 2 des § 15 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann.
Beispiel 1: Der Rechtsanwalt vertritt in einer Angelegenheit drei Auftraggeber. Er wird gerichtlich tätig und muss in der Güteverhandlung erörtern und in zwei Verhandlungen jeweils streitige Anträge stellen. Er kann die Angelegenheit aber dann durch einen Vergleich beenden....
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