PKH-Bewilligungsverfahren Sozialverfahren mit Rahmengebühren
Seit 1.8.2013 erstreckt sich in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, die Beiordnung künftig auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt wurde (§ 48 Abs. 4 RVG). Es fallen künftig also in die Gebührenrahmenhöhe alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in dieser Sache hinein. Leider wurde die Regelung nur für Sozialverfahren
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