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Prüfung und Praxis

Privatklageverfahren und Nebenklageverfahren


 

In Privatklageverfahren gem. § 377 StPO tritt der Verletzte, ggf. vertreten durch seinen Rechtsbeistand, selbst auf, ohne dass die Staatsanwaltschaft sich daran beteiligt.

 

Merkbrücke: Eigentlich müsste es "Privatanklageverfahren" heißen, denn der Privatkläger tritt selbst als "Ankläger" auf. Dies vielleicht als kleine Merkbrücke, falls Sie hinsichtlich des "Täter-Opfer-Ausgleichs" durcheinander

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