Probleme bei den Gegenstandswerten in der Vollstreckung
Nach Inkrafttreten des RVG häuften sich Probleme, dass verschiedene Gerichte der Meinung waren, dass bei einer erfolglosen Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert gleich „Null" sei oder der Mindestwert von 500 EUR angenommen werden soll.
Dazu ist nur eins zu sagen: Es ist einfach systemwidrig, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom Erfolg abhängig zu machen. Daher muss der volle Wert gelten, den der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung
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