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Prüfung und Praxis

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung


 

Für die Zwangsvollstreckung kann sich der Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligen lassen. Die Bewilligung umfasst gem. § 119 Abs. 2 ZPO alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft und des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

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