Die prozessualen Gebühren im Verbundverfahren
Sind Scheidungs- und Folgesachen im Verbund anhängig, gelten diese - wie schon geschildert - gem. § 16 Nr. 4 RVG neue Fassung als dieselbe Angelegenheit.
Verfahrensgebühr: Die 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt von dem Verfahrenswert der Scheidungssache und aller anhängigen Folgesachen, sofern er den Gesamtauftrag hat, die Ehe zu scheiden und alle anhängigen Folgesachen zu regeln. Dies
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