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Prüfung und Praxis

Quotenvorrecht und die Umsatzsteuer


 

Wenn der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt die RS-Versicherung auf die Gebühren die Umsatzsteuer. Ist der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt, zahlt der Mandant die Umsatzsteuer selbst an den Anwalt. Die RS-Versicherung ist nicht verpflichtet, diese zu erstatten. Ob das Quotenvorrecht auch greift, wenn der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuer zahlen muss, ist fraglich. Dazu konnte ich nichts in den Kommentaren finden, ob bei

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