Die Räumung und Kündigung aufgrund Zuschlagsbeschluss
Derjenige, der den Zuschlag erhalten hat, kann den Schuldner mit dem Zuschlagsbeschluss aus seinem (EX)-Grundstück zwangsräumen, d. h. mit diesem Zuschlagsbeschluss die Räumung betreiben, denn dieser Beschluss ist ein Titel! Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO muss nicht gewährt werden, da diese Vorschrift hier nicht zutrifft, es sollte jedoch schon eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Auch alle am Bargebot Beteiligten können
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