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Prüfung und Praxis

Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren


 

Der Schuldner kann gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, wenn er nicht gehört wurde. Wenn der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abhilft, entscheidet gem. § 793 ZPO der Richter (sofortige Beschwerde), gegen dessen Entscheidung dann wiederum die sofortige Beschwerde gegeben ist.

 

Die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG ist für den Schuldner dann gegeben, wenn er vor Anordnungsbeschluss

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