Regulierung von Haftpflicht- und Kaskoschäden
Nach § 15 Abs. 5 RVG liegen zwei Angelegenheiten vor, wenn sich der Rechtsanwalt in einer Unfallsache zunächst an den Kaskoversicherer und später an den Haftpflichtversicherer wendet.1 Das Gleiche gilt, wenn sich der Rechtsanwalt in einer Verkehrsschadenssache zunächst an den Haftpflichtversicherer des Schädigers wendet und später den Schädiger allein verklagt. Hier kann der Rechtsanwalt jeweils einmal abrechnen. Der Rechtsanwalt
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