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Prüfung und Praxis

Rechtsschutzversicherung Reisekostenerstattung/Verkehrsanwaltskosten nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ARB


 

Immer wieder werde ich gefragt, warum die Rechtsschutzversicherung nur die zusätzlichen Kosten eines „Verkehrsanwaltes" zu tragen hat, obwohl es sich um einen „Unterbevollmächtigten" handelte, den die Kanzlei beauftragt hat. Da aber die Rechtsschutzversicherungen auf Grundlage ihrer Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen erstatten, ist hier § 5 ARB zu beachten. Nachfolgend finden Sie die Verkehrsanwalts- und Reisekostenerstattungs-Bedingungen von 29 RS-Versicherungen

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