Streitwert, Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG und § 33 RVG und Streitwertbeschwerde
Berechnen sich die Gebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (z. B. durch die in Abschnitt 4 RVG = Gegenstandswerte - genannten Verfahren) und fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht gem. § 33 RVG auf Antrag den Wert durch Beschluss fest. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 RVG). Gleiches gilt, wenn für die rechtshängigen
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