RA-Gebühren I
- Außergerichtliche Anwaltsgebühren
-
Gerichtliche Anwaltsgebühren
- Die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
- Verfahrensgebühr für vorzeitige Erledigung des Verfahrens Nr. 3101 VV RVG
- Gegenstandswert der Verfahrensgebühr
- Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde)
- Gegenstandswert in der Rechtsmittelinstanz
- Differenzverfahrensgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche
- Differenzverfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz
- Eingeschränkte Tätigkeit in der Rechtsmittelinstanz
- Der Antrag über die Kosten des Verfahrens / Kostenantrag
- Verfahrensgebühr für Beistandsleistung
- Verfahrensgebühr für Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der EU
- Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
- Die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen mit Mandanten, Gegenseite oder Berichterstatter des Gerichts
- Mehrere Terminsgebühren gleichzeitig
- Der unbedingte Auftrag entscheidet über Ihre Gebühren - Gegenüberstellung
- Gegenstandswert der Terminsgebühr
- Beweisgebühr Nr. 1010 VV RVG für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen
- Terminsgebühr für Erledigungserklärung und Klagerücknahme
- Terminsgebühr für Entscheidung nach Lage der Akten
- Die Terminsgebühr für E-Mail-Schriftverkehr?
- Terminsgebühr in der Rechtsmittelinstanz Nr. 3202 VV RVG ff.
- Besprechungen in der Rechtsmittelinstanz
- Terminsgebühr bei Versäumnisurteil in erster Instanz und Rechtsmittelinstanz
- Entsteht die 0,5 Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Versäumnisurteil?
- Gerichtskosten für das Versäumnisurteil
- Weitere praktische Fälle zur Abrechnung bei Versäumnisurteil
- Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil
- Gerichtsgebühren bei Anerkenntnis - 1,0 nach Nr. 1211 KV-GKG oder 3,0 nach Nr. 1210 KV-GKG
- Gebühren im schriftlichen Verfahren/Vorverfahren
- Kostentragungspflicht bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
- Gebühren für schriftliche Vergleichsverfahren § 278 Abs. 6 ZPO
- Speziell zur Terminsgebühr in Vergleichsverfahren § 278 Abs. 6 ZPO über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche
- Terminsgebühr für Anträge zur Prozess- und Sachleitung
- Terminsgebühr für nicht rechtshängige oder andere Ansprüche
- Differenzterminsgebühr: 1,2 Terminsgebühr rechtshängig, 1,2 Terminsgebühr nicht rechtshängig, Anrechnung § 15 III RVG
- Terminsgebühr für Kostenanträge bei Klagerückname vor dem Termin bzw. im schriftlichen Verfahren
- Terminsgebühr für Videokonferenz / Videoübertragung
- Gebühren zwischen den Instanzen
- Verbindung von Verfahren mit oder ohne Verbindungsbeschluss gem. § 147 ZPO
- Anhängigkeit mehrerer Verfahren - Abrechnung nur aus zusammengerechnetem Gegenstandswert
- Trennung von Verfahren im Zivilprozess
- Grundsätze der Erstattungspflicht der Anwaltskosten, Anwaltswechsel, Sachverständigenkosten
- Kostenerstattung bei Klage mit Urteil, dann Berufung mit Vergleich und Kostenaufhebung
- Gebühren für die Verweisung
- Gebühren für die Zurückverweisung
- Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Anwaltsgebühren
- Übergangsvorschriften KostRÄG 2021 mit Fallbeispielen und Synopsen
- Die Anrechnungsvorschriften im RVG
- Die richtige Rechnungslegung
- Die Kostenfestsetzung und die Streitwertfestsetzung
- Abrechnung Beschwerdeverfahren aller Art
- Der Vorschuss
- Der Teilzahlungsvergleich
- Die Vergütungsvereinbarung
- Erfolgshonorare
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Die Mandatskündigung - Gebühren
- Die Vollmacht - Der Auftrag
- Virtuelle RVG-Seminare für Einsteiger zum Mitrechnen
- Einige Gegenstandswerte / Streitwerte
- Der Beratervertrag
- Der Anwaltsvergleich
- Mediation
- Ombudsmann
- Streitschlichtung Gütestelle / Güteverfahren
- Streitschlichtung Schiedsgericht
- Honoraraufrechnung
- Gutachten Abrechnung, Privatgutachten Kostenerstattung
- Erstattung ausländischer Anwaltskosten
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- Archiv: RA-Gebühren I
Die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen mit Mandanten, Gegenseite oder Berichterstatter des Gerichts, sog. Besprechungsterminsgebühr
Grundsätzlich und als Wichtigstes gilt: Die Terminsgebühr entsteht bereits dann, wenn der Rechtsanwalt den Klageauftrag hatte und nach Klageauftrag mit der Gegenseite oder einem Sonstigen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts bespricht. Grundsätzlich heißt, dass es Ausnahmen gibt. Bitte lesen Sie weiter.
Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass es eine Terminsgebühr auch dann gibt
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