Tod des Klägers, Fortführung des Prozesses, Weiterführung des Klageverfahrens
Stirbt der Kläger, welcher anwaltlich vertreten ist bzw. war, findet eine Unterbrechung des Verfahrens nur auf Antrag eines der berechtigten Beteiligten statt. Das Verfahren ist ansonsten mit Wirkung für und gegen die Erben des ursprünglichen Klägers fortzuführen, die noch zu ermitteln sind. Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts, eine namentliche Ermittlung der Erben durchzuführen. Das streitbefangene Recht kann auch auf einen Sonderrechtsnachfolger übergegangen...
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