Aktuelles

Prüfung und Praxis

Übergangsvorschriften RVG / Stichtag KostRÄG 2021

 

In jeder Übergangszeit, d. h. in der Zeit, in der von einem Tag auf den anderen neues Recht in Kraft tritt, wie hier durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (= KostRÄG 2021) zum 1.1.2021, ist es kompliziert zu unterscheiden, welches Recht nun zu welchem Zeitpunkt gilt.

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG 2013), welches seit dem 1.8.2013 gilt, wurde zum 1.1.2021 abgelöst durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021).1

Mithin ist der 1.1.2021 der Stichtag.


Es ist künftig also zu beachten, ob das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach altem Recht (2. KostRMoG 2013) oder nach neuem Recht (KostRÄG 2021) anzuwenden ist.

Grundsätzlich gilt:

  • Für unbedingte Aufträge, die dem Anwalt vor dem Stichtag erteilt wurden, gilt altes Recht (2. KostRMoG 2013).
  • Für unbedingte Aufträge, die dem Anwalt nach dem Stichtag erteilt wurden, gilt neues Recht (KostRÄG 2021).
  • Es gilt entweder das alte oder das neue Recht, da gespaltenes Kostenrecht vermieden werden soll.

"Unbedingt" bedeutet, dass Sie den Auftrag jetzt unbedingt durchführen sollen.

Typisches Beispiel: Sie haben eine Mischvollmacht unterschrieben bekommen, in welcher zunächst versucht werden soll, die Forderung außergerichtlich zu erhalten und erst dann, sofern das nicht geklappt hat, geklagt werden soll. Sie haben also den unbedingten außergerichtlichen Auftrag und einen bedingten Klageauftrag erhalten.


"Grundsätzlich" bedeutet, dass es Ausnahmen im neu gefassten § 60 RVG gibt. Diese gibt es vor allem für den beigeordneten oder bestellten Anwalt:

  • So wurde in § 60 RVG erstmals erfasst, dass die Regelungen des unbedingten Auftrags auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (PKH/VKH/Beratungshilfe) gelten (was eigentlich klar gewesen sein dürfte, wenn es da nicht immer wieder Streit gegeben hätte).
  • Zudem wurde die Streitfrage geklärt, welche Gebühren derjenige Rechtsanwalt erhält, der vor dem Stichtag bereits beigeordnet oder bestellt wurde, aber erst nach dem Stichtag von seinem zu vertretenden Mandanten den unbedingten Auftrag erhalten hat. Dieser Rechtsanwalt erhält die Vergütung in derselben Angelegenheit nach bisherigem Recht (= 2. KostRMoG 2013), wenn die Beiordnung oder Bestellung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (= KostRÄG 2021) wirksam geworden ist. Es ist grundsätzlich das Wirksamwerden des zugrundeliegenden Beschlusses maßgebend.
  • Wird der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt auch für eine weitere, zukünftige Angelegenheit beigeordnet oder bestellt, in der er erst nach dem 1.1.2021 erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht nach dem KostRÄG 2021 anzuwenden. Hier wird also auf das erste Tätigwerden abgestellt.
  • Vorgenanntes gilt schließlich auch für Ansprüche, die sich nicht gegen die Staatskasse richten, sondern gegen den Beschuldigten/Betroffenen/Auftraggeber.


Wichtige Unterscheidung:

  • Übergangsregelung Änderung des Umsatzsteuersatzes: Fälligkeit der Leistung (siehe hier)
  • Übergangsregelung Änderungen anwaltlicher Gebühren: Erteilung des Auftrages
  • Übergangsregelung Änderung von Gerichtskosten: Einreichung der Klage (siehe hier)

 
Wichtige Synopsen in der Übergangszeit:
Kanzleifachwissen24.de bietet Ihnen wichtige Synopsen, deren Anwendung ich Ihnen dringend empfehle. So können Sie vor allem in der Übergangszeit vergleichen, welche Regelungen und Gebühren nach altem Recht und welche nach neuem Recht gelten. Die Synopsen zum KostRÄG 2021 finden Sie hier wieder. Bitte nicht wundern! In der RVG-Synopse sehen Sie bei § 18 RVG ein neues Wort "Zwangsvollstreckung". Dies ist keine Willkür, sondern so vorgegeben: "wird das Wort "Zwangsvollstreckung" durch das Wort "Zwangsvollstreckung" ersetzt."


Gebührentabellen:
Mit jeder größeren Kostengesetzesänderung werden nicht nur kostenrechtliche Vorschriften, sondern auch die Gebührentabellen und die Gebührenhöhen in den einzelnen Nummern des Vergütungsverzeichnisses geändert (erhöht). So auch durch das KostRÄG 2021:

  • Gebührentabelle zu § 13 RVG (= Regelgebühren-Tabelle)
  • Gebührentabelle zu § 49 RVG (= PKH/VKH-Tabelle)

Beide Gebührentabellen, und ebenfalls die GKG-Tabelle, finden Sie hier.
Bei der PKH-Gebührentabelle beachten Sie bitte die weiteren Neuerungen hier.

Beachten Sie aber bitte nicht nur die neuen Gebühren in den Gebührentabellen, sondern auch die neuen Betragsrahmengebühren (Sozial-, Straf-, Bußgeldsachen), die Sie in der Ihnen zum RVG zur Verfügung gestellten Synopse oder im neuen RVG auf www.gesetze-im-internet.de wiederfinden.


Berechnung der Beispiele hier auf www.kanzleifachwissen24.de:
Um zu wissen, mit welchen Lösungen die Beispiele auf www.kanzleifachwissen24.de berechnet wurden, finden Sie jeweils einen Vermerk

  • entweder "Lösung nach Gebührentabelle 2. KostRMoG 2013"
  • oder "Lösung nach Gebührentabelle KostRÄG 2021"

damit Sie wissen, mit welchen Gebühren die Beispiele berechnet wurden. Die jeweiligen Gebührentabellen finden Sie zum Download hier. Beachten Sie bitte, dass ich keineswegs sofort sämtliche Beispiele auf neues Recht umändern werde. Zum Ersten beruhen einige Beispiele auf zurückliegender Rechtsprechung und zum Zweiten haben Sie ja selbstredend noch genügend Fälle mit Gebühren nach dem 2. KostRMoG 2013 abzurechnen. Mit der Zeit werden Sie aber immer mehr "Lösungen nach KostRÄG 2021" auf www.kanzleifachwissen24.de wieder finden.


Niemals abschreiben! Beachten Sie bitte stets, dass dem gegnerischen Anwalt andere Gebühren entstehen können als Ihnen. Daher schreiben Sie bitte niemals die Kostennote der Gegenseite einfach ab. Zum Ersten könnte die Gegenseite Fehler gemacht haben, zum Zweiten könnten bei Ihnen ganz andere Gebühren bzw. Gebührentatbestände entstanden sein und zum Dritten - wo wir gerade bei den Übergangsvorschriften sind - kann es sein, dass Sie mit Gebühren vor dem Stichtag und die Gegenseite mit Gebühren nach dem Stichtag oder umgekehrt abrechnen müssen.

 

Beispiel: Der Kläger reicht seine Klage am 29.12.2020 bei Gericht ein, der Beklagte bekommt sie erst zustellt im Jahr 2021 und erhält auch dann erst den Auftrag dagegen vorzugehen. In diesem Fall bekommt der Klägeranwalt Gebühren nach altem Recht (2. KostRMoG 2013) und der Beklagtenanwalt bekommt Gebühren nach neuem Recht (KostRÄG 2021).



Zwei Übergangsvorschriften: Es gibt im RVG zwei Übergangs- bzw. Schlussvorschriften (§ 60 und § 61 RVG). Für die Änderungen innerhalb eines Gesetzes (hier innerhalb des RVG), also auch für Änderungen durch das KostRÄG 2021, ist § 60 RVG der Wichtige. Damit die neue Übergangsvorschrift bereits für das KostRÄG 2021 gelten kann, trat ausschließlich § 60 RVG bereits am 30.12.2020 in Kraft.2

 

§ 60 RVG n. F. - Übergangsvorschrift:

 (1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

 (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

 (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.


Drucksachen KostRÄG 2021:
Die Drucksachen zum KostRÄG 2021 finden Sie hier.

Alte Gesetze bis In-Kraft-Treten des KostRÄG 2021:
Zurückliegende Gesetzesfassungen bis Dezember 2020 für die Abrechnung von Altfällen finden Sie hier.



Nun noch einige Übergangsfälle mit Stichtag 1.1.2021:

 
Beratungshilfe und gerichtliche Tätigkeit:

Bei nachfolgendem Beispiel spielen sowohl alte als auch neue Gebühren eine Rolle, aber auch die Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020, zudem die PKH-Gebührentabelle.

Beispiel: Sie vertreten im Dezember 2020 in einer Beratungshilfesache Ihren Mandanten und berechnen der Staatskasse dafür die Geschäftsgebühr Nr. 2305 VV RVG nebst Auslagen. Im Januar 2021 erhalten Sie den unbedingten Klageauftrag und klagen und erhalten Prozesskostenhilfe bewilligt über 7.500 EUR. Nach mündlichem Verhandlungstermin ist die Sache abzurechnen. Wie wird gegenüber der Staatskasse anrechnet?

Lösung außergerichtlich nach Gebühren 2. KostRMoG 2013:
Beratungshilfegebühren

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG
85,00 EUR
Post- und Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG
17,00 EUR
Zwischensumme netto
102,00 EUR
Umsatzsteuer 16 % Nr. 7008 VV RVG (USt.-Senkung 1.7. - 31.12.2020)
16,32 EUR
Gesamtsumme brutto
118,32 EUR


Lösung gerichtlich nach PKH-Gebührentabelle KostRÄG 2021:
Gerichtliche Gebühren - Gegenstandswert: 7.500 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
                      412,10 EUR
anzurechnen gem. Nr. 2503 Abs. 2 VV ist die hälftige
BerH-GeschG i. H. v.

- 42,50 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG
380,40 EUR
Post- und Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
Zwischensumme netto
770,00 EUR
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG
146,30 EUR
Gesamtsumme brutto
916,30 EUR



Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit:
Zu unterscheiden ist, wann der unbedingte Auftrag erteilt wurde. Haben Sie in Ihrer Vollmacht stehen, dass Sie noch vor dem 1.1.2021 mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches beauftragt werden und erst später, wenn diese außergerichtliche Geltendmachung fehlgeschlagen ist, mit der gerichtlichen, so handelt es sich bei dem außergerichtlichen Auftrag um einen „unbedingten" Auftrag, der also unbedingt, dringend, wichtigst jetzt, noch vor dem 1.1.2021, bearbeitet werden soll. Es entstehen Gebühren nach altem Recht (2. KostRMoG 2013). Bei dem gerichtlichen Auftrag handelt es sich lediglich um einen „bedingten" Auftrag, der erst dann als unbedingt, dringend, wichtigst erteilt gelten soll, wenn der außergerichtliche Auftrag fehl geschlagen ist. Wenn aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit die Angelegenheit ihre Erledigung fände, wäre der erteilte bedingte Prozessauftrag hinfällig. Erst dann, wenn sich der außergerichtliche Auftrag nicht erledigen konnte, greift der bedingt erteilte Prozessauftrag und wird als unbedingter fortgeführt. Ist die außergerichtliche Tätigkeit erst nach dem Stichtag 1.1.2021 beendet, greift der „bedingt" erteilte Prozessauftrag nach dem Stichtag. Er wird mit den neuen RVG-Gebühren seit 1.1.2021 (KostRÄG 2021) als nunmehriger unbedingter Auftrag fortgeführt. Das heißt, dass die Gebühren für die Klage nach neuem Recht erhoben würden, obwohl die "Mischvollmacht" schon lange vor Klageerhebung vorlag, nämlich bei Erteilung des außergerichtlichen Auftrags.

 
Beispiel: Die Geschäftsgebühr ist nach altem Recht (2. KostRMoG 2013) entstanden, geklagt haben Sie ab dem 1.1.2021 (KostRÄG 2021). Es geht um 3.500 EUR. Wie muss die "alte" Geschäftsgebühr nun auf die "neue" Verfahrensgebühr angerechnet werden?

Lösung mit Anrechnung der Geschäftsgebühr von der Geschäftsgebühr:

1,3 GeschG nach alter Gebührentabelle (2. KostRMoG 2013)

abzgl. 0,65 GeschG gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nach alter Tabelle

verbleibt eine GeschG i. H. v.

Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG

1,3 VerfG nach neuer Gebührentabelle (KostRÄG 2021)

Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG

327,60 EUR

./. 163,80 EUR

163,80 EUR

20,00 EUR

361,40 EUR

20,00 EUR

Zwischensumme netto
565,20 EUR

Lösung mit Anrechnung der Geschäftsgebühr von der Verfahrensgebühr:

1,3 GeschG nach alter Gebührentabelle (2. KostRMoG 2013)

Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG

1,3 VerfG nach neuer Gebührentabelle (KostRÄG 2021)

abzgl. 0,65 GeschG gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nach alter Tabelle

verbleibt eine VerfG i. H. v.

Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG

327,60 EUR

20,00 EUR

361,40 EUR

./. 163,80 EUR

197,60 EUR

20,00 EUR

Zwischensumme netto
565,20 EUR

Fazit: Sie können sowohl die Geschäftsgebühr als auch die Verfahrensgebühr kürzen und erhalten das gleiche Ergebnis. Sie erhalten auch dann das gleiche Ergebnis, wenn der Anrechnungsbetrag z. B. 0,75 wäre.

 

Übergangsrecht mehrere Gegenstände:
Werden in einem Verfahren Gegenstände nach altem RVG-Recht und Gegenstände nach neuem RVG-Recht anhängig gemacht, gilt das bisherige RVG-Recht für das gesamte Verfahren (um gespaltenes Kostenrecht zu vermeiden). Allerdings muss hier unterschieden werden, ob nach § 147 ZPO ein Verbindungsbeschluss erging oder ob die Verfahren nur zu Vereinfachungsgründen zusammen verhandelt wurden. Denn ohne Verbindungsbeschluss kann jedes Verfahren getrennt mit seinen vollen Gebühren abgerechnet werden. Mithin könnte ein Verfahren vor dem Stichtag und ein anderes Verfahren nach dem Stichtag anhängig gemacht worden sein und somit muss das vor dem 1.1.2021 anhängig gemachte Verfahren mit alten Gebühren und das nach dem 1.1.2021 anhängig gemachte Verfahren mit neuen Gebühren abgerechnet werden. Ist allerdings ein Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergangen, dann gilt komplett altes Recht, wenn das Verfahren, zu welchem das andere Verfahren verbunden wurde, vor dem 1.1.2021 anhängig gemacht wurde.

 

Übergangsrecht Mahnverfahen, streitiges Verfahren:

Das Mahnverfahren, welches erst mit Erlass des Vollstreckungsbescheides erledigt ist, ist eine einzige Angelegenheit. Es soll gespaltenes Kostenrecht vermieden werden. Das streitige Verfahren nach Widerspruch oder Einspruch ist dann aber eine besondere Angelegenheit. 

 

 

Übergangsrecht Klage und Widerklage:
Sie haben vor dem Stichtag geklagt und der Gegner hat nach dem Stichtag Widerklage erhoben. Sie wurden im Widerklageverfahren also erst nach dem 1.1.2021 tätig. Bekommen Sie jetzt für das Klageverfahren andere Gebühren als für das Widerklageverfahren? Um gespaltenes Kostenrecht zu vermeiden, ist hier genauso wie bei mehreren Gegenständen abzurechnen. Wenn also Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert abzurechnen sind, und das ist sowohl bei der Klage und Widerklage als auch bei der Klageerweiterung der Fall, gilt einheitliches Kostenrecht. Es gilt für den Kläger sowohl für die Klage als auch für die Widerklage "altes" Kostenrecht. Wenn sich allerdings der Widerkläger erst nach dem 1.1.2021 gegen die Klage verteidigt und Widerklage erhebt, gilt für ihn neues RVG-Recht (KostRÄG 2021).

 
 

Übergangsrecht Verfahrensgebühr, Terminsgebühr:
Geklagt wird im Jahr 2020, Termin zur mündlichen Verhandlung findet aber erst im Jahr 2021 statt. Um gespaltenes Kostenrecht zu vermeiden, wird die Terminsgebühr nach demselben Recht abgerechnet, wie die Verfahrensgebühr, hier also nach altem Kostenrecht (2. KostRMoG 2013).

 

 
Übergangsrecht selbstständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren:
Sofern vor dem Stichtag das Beweissicherungsverfahren anhängig gemacht wurde, wird dieses mit alten Gebühren abgerechnet, selbst wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin nach dem 1.1.2021 stattfand. Gebühren für das Hauptsacheverfahren können sodann, wenn der Auftrag nach dem 1.1.2021 erteilt wurde, nach dem KostRÄG 2021 abgerechnet werden.
Die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist gem. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, aber nur aus dem Gegenstand, der auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wurde.

Beispiel: Das Beweissicherungsverfahren über 20.000 EUR wurde vor dem 1.1.2021 durchgeführt und war beendet durch Termin im Januar 2021. Das Hauptsacheverfahren haben Sie sodann auftragsgemäß im Januar 2021 über 30.000 EUR anhängig gemacht. Wie muss angerechnet werden?

Lösung:

Selbstständiges Beweisverfahren vor dem 1.1.2021: Gebühren nach 2. KostRMoG 2013
Wert 20.000 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG aus 20.000 EUR

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus 20.000 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG

964,60 EUR

890,40 EUR

20,00 EUR

Zwischensumme netto
1.875,00 EUR
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG
356,25 EUR
Gesamtsumme brutto
2.231,25 EUR

 

Hauptsacheverfahren nach dem 1.1.2021: Gebühren nach KostRÄG 2021
Wert 30.000 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG aus 30.000 EUR

anzurechnen ist eine 1,3 VerfG aus 20.000 EUR aus Tabelle 2013
verbleibt eine Verfahrensgebühr i. H. v.
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus 30.000 EUR

1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG aus 30.000 EUR

Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG

1.241,50 EUR

./. 964,60 EUR
276,90 EUR
1.146,00 EUR

955,00 EUR

20,00 EUR

Zwischensumme netto
2.397,90 EUR
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG
455,60 EUR
Gesamtsumme brutto
2.853,50 EUR



Übergangsrecht Untervollmachtsmandat:
Wurde der Hauptbevollmächtigte vor dem 1.1.2021 beauftragt, der Unterbevollmächtigte bzw. Terminsvertreter jedoch erst nach dem 1.1.2021, muss der Hauptbevollmächtigte Gebühren nach altem RVG-Recht und der Unterbevollmächtigte Gebühren nach neuem RVG-Recht abrechnen. Für den Unterbevollmächtigten gilt dieser Auftrag als neuer Auftrag. Dazu lesen Sie bitte hier.

 

Bezüglich einer Gebührenteilungsvereinbarung zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigten wollen Sie bitte beachten, dass es darauf ankommt, wer den anderen Anwalt beauftragt hat (Mandant oder Rechtsanwalt selbst). Sonst könnte bei Gebührenteilung ein unzulässiges Gebührenunterschreiten vorhanden sein.

 

 

Übergangsrecht Rechtsmitteleinlegung:
Bei der Einlegung des Rechtsmittels gilt neuerdings auch der erteilte Auftrag. Aus § 60 Abs. 1 RVG wurde durch das KostRÄG 2021 die Regelung entnommen, dass für die Vergütung der Tag der Einlegung des Rechtsmittels gilt. Für Mischvollmachten (Mischaufträge) gilt also das gleiche, wie bereits beschrieben beim "außergerichtlichen und gerichtlichen Auftrag", d. h. i. d. R. wird der Tag der Beauftragung bzw. Einlegung des Rechtsmittels der Stichtag sein. Sind Sie unsicher, lassen Sie sich einen separaten Auftrag erteilen. Beachten Sie auch bitte §§ 16, 17, 18 und 19 RVG (Angelegenheiten und Rechtszug).

 

 

Bewilligungsverfahren, Prozesskostenhilfe, Beiordnung:
War der Anwalt vor dem 1.1.2021 im Prozesskostenhilfeverfahren und bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden, so richtet sich seine gesamte Vergütung nach altem RVG-Recht, auch wenn die Beiordnung erst nach dem 1.1.2021 erfolgt ist. 

 

 

Übergangsrecht Strafsachen:
War der Rechtsanwalt vor dem 1.1.2021 Wahlanwalt und nach dem 1.1.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden, endet spätestens mit der Pflichtverteidigerbestellung der vom Mandanten erteilte Wahlverteidigerauftrag und der Rechtsanwalt erhält seine Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht.

Ansonsten verweise ich auf die Neuregelung des § 60 Abs. 1 RVG (siehe oben).

 

Übergangsrecht Reisekosten:
Auch die Reisekosten wurden zum 1.1.2021 erhöht. Da die Geschäftsreise zum unbedingten Auftrag gehört, den der Rechtsanwalt für seinen Mandanten erledigen soll, gilt auch hier, kein gespaltenes Kostenrecht.

Beispiel: Der unbedingte Auftrag wird am 1.12.2020 erteilt, die Geschäftsreise in der Sache erfolgte aber erst am 10.1.2021. Um gespaltenes Kostenrecht zu vermeiden, muss einheitlich nach altem Recht (2. KostMoG 2013) abgerechnet werden.


Übergangsrecht Vollstreckung:
Jede Vollstreckungsmaßnahme ist eine besondere Angelegenheit, die erst dann als unbedingter Auftrag erteilt wird, wenn die vorherige Vollstreckungsmaßnahme nicht fruchtete. Mithin ist bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme gesondert zu prüfen, wann der unbedingte Auftrag als erteilt gilt ist.

 

Beispiele:

  • Der Rechtsanwalt wird im November 2020 beauftragt die Sachpfändung durchführen zu lassen. Diese wird durch den Gerichtsvollzieher im Dezember 2020 durchgeführt mit negativem Ergebnis: Altes Kostenrecht (2. KostRMoG 2013)
  • Nun wird der Rechtsanwalt Ende Dezember 2020 beauftragt, die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Er bittet den Gerichtsvollzieher im Dezember 2020, die Vermögensauskunft vom Schuldner abnehmen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher nimmt sie aber erst Ende Januar 2021 ab: Altes Kostenrecht (2. KostRMoG 2013)
  • Aufgrund der Vermögensauskunft ergibt sich pfändbare Habe und der Rechtsanwalt bekommt nun im Februar 2021 den Auftrag, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen: Neues Kostenrecht (KostRÄG 2021)

Ob es sich um separate Angelegenheiten handelt, verraten auch hier §§ 16, 17, 18, 19 RVG.


 

Übergangsrecht Sozialverfahren:
Auch in Sozialverfahren ist auf den unbedingten Auftrag abzustellen. Das gilt auch für Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist und mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV RVG eingetreten ist (Nrn. 3104, 3106 VV RVG n. F.). Durch das KostRÄG 2021 werden nicht nur alle Gebühren erhöht, sondern auch bei Sozialverfahren, die nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind, der Anrechnungsbetrag von 175 EUR auf 207 EUR (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG n. F.). Sie können entweder die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kürzen und erhalten das gleiche Ergebnis. Auch in Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG wurde der Anrechnungsbetrag von 175 EUR auf 207 EUR vorgenommen für die Fälle, in denen dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr im vorbehördlichen Sozialverfahren entstanden ist und er beauftragt wird, im weiteren, behördlichen Sozialverfahren tätig zu werden. Wichtig ist vor allem in Sozial-/Verwaltungsverfahren zu beachten, dass mehrere verschiedene Angelegenheiten vorliegen können. Wenn eine der Angelegenheiten vor dem 1.1.2021 beauftragt wurde und die andere Angelegenheit nach dem 1.1.2021, muss die eine Angelegenheit mit alten Gebühren nach 2. KostRMoG 2013 und die andere Angelegenheit mit neuen Gebühren nach KostRÄG 2021 abgerechnet werden. Beachten Sie bitte § 17 Nr. 1a RVG. Hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr lesen Sie bitte hier im Artikel unter "Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit". Entsprechend sind auch die Geschäftsgebühren für verschiedene Angelegenheiten untereinander anzurechnen.


Übergangsrecht Kosten in Familiensachen:
Auch in Familiensachen ist gespaltenes Kostenrecht zu vermeiden. Sofern vor dem 1.1.2021 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde und nach dem 1.1.2021 Folgesachen, wird das gesamte Verbundverfahren nach altem Recht abgerechnet. Etwas anderes muss gelten, wenn das Verbundverfahren bis 1.1.2021 und ein isoliertes Verfahren über eine Folgesache nach dem 1.1.2021 anhängig gemacht wurde. Dann gilt für das Verbundverfahren altes Recht (2. KostRMoG 2013) und für das isolierte Verfahren neues Gebührenrecht (KostRÄG 2021).

Sofern der Scheidungsverbund vor dem 1.1.2021 anhängig gemacht wurde und erst nach dem 1.1.2021 z. B. der Zugewinnausgleich zunächst außergerichtlich geregelt werden soll, stellt sich die Frage, wie die Geschäftsgebühr angerechnet werden muss, wenn der Zugewinnausgleich später mit dem Verbundverfahren geregelt wird. Die Geschäftsgebühr aus dem Zugewinnausgleich ist aus neuem Recht entstanden. Sie ist entsprechend auch nach neuem Recht anzurechnen. Sie ist aber nur aus dem Wert anzurechnen, der auch in das gerichtliche Verfahren (Verbundverfahren) übergeht, also nur aus dem Wert des Zugewinns (egal ob Sie sie direkt von der GeschG oder von der VerfG abziehen).

Andersherum wäre es übrigens auch so, also wenn die Geschäftsgebühr nach altem Gebührenrecht und die Verfahrensgebühr des Verbundverfahrens nach neuem Recht abzurechen wäre. Dann wäre die aus altem Recht entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, max. mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr aus dem Wert anzurechnen, der in das Verbundverfahren übergegangen ist.



Alle hier beschriebenen Verfahren und Gebühren finden Sie auf www.kanzleifachwissen24.de wieder. Bitte benutzen Sie dazu die wunderbare Profisuche.


 

» Rechtsprechung dazu:

1 BGBl. 2020 Teil I Nr. 66 vom 29.12.2020
2 BGBl. 2020 Teil I Nr. 66 vom 29.12.2020 Artikel 13 In-Kraft-Treten
2 Die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen dazu finden Sie unter
Downloads hier

Weitere Suchbegriffe: Übergangsregelung


Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf