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Archiv: Umsatzsteuererhöhung - Fehler gemacht, Umsatzsteuersonderprüfung

 

Haben Sie einen Fehler gemacht, sollten Sie ihn jetzt korrigieren. Wie von Finanzamtseite laut wurde, legt man bei einer Prüfung sehr viel Wert auf die korrekte Abrechnung der Umsatzsteuer. Immerhin sind dies nicht unerhebliche Steuereinnahmen. So mancher Unternehmer ist in finanzielle Bedrängnis gekommen, wenn Nachzahlungen vom Finanzamt anstanden.

 

Hinweis! Bezüglich geänderter Rechnungsanforderungen seit 1.1.2004/1.7.2004, belesen Sie sich bitte unter dem Suchwort „Rechnungsanforderungen". Für die Anforderung eines Vorschusses jedenfalls müssen ebenfalls die Rechnungsanforderungen (Re-Nr. usw.) erfüllt sein, wenn die Leistung des Rechtsanwaltes für einen Unternehmer bzw. dessen Unternehmen erbracht wurde oder die Leistung des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall muss gem. § 14 Abs. 5 UStG bei Erteilung einer Endabrechnung eine erneute Re-Nr. vergeben und die weiteren Rechnungsanforderungen berücksichtigt werden. Der Vorschuss, der für die noch nicht erbrachte Leistung/Gesamtleistung vereinnahmt wurde, muss netto abgezogen und die darauf entfallende Umsatzsteuer extra wieder abgesetzt werden. Gleiches gilt für Teilrechnungen.

 

K. Halt Großer Kleiner Halt



Konstanze Halt  
Aus Liebe zum Beruf