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Archiv: Umsatzsteuererhöhung - Teilrechnungen

 

Bei Teilrechnungen kommt es auf Verschiedenes an. Wurde ein Auftrag des Rechtsanwaltes endgültig und abschließend im Jahr 2006 erledigt, dann kann der Rechtsanwalt, auch wenn er erst im Jahr 2007 zur Rechnungsstellung kommt, die Rechnung noch mit 16 % versteuern.

 

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1.1.2007 erbracht werden und die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist 16 % USt. anzunehmen. Später erbrachte Teilleistungen sind mit 19 % USt. zu versteuern.

 

Der Rechtsanwalt könnte Teilrechnungen für folgende Leistungen erstellen, z. B.:

1. für die außergerichtliche Tätigkeit,

2. für die gerichtliche Tätigkeit, hier

    2a. Einreichung der Klage / Klageerwiderung,

    2b. Wahrnehmung eines Termins,

3. für die Regelung verschiedener isolierter Folgesachen in Familiensachen,

4. für die Kündigungsschutzklage und

    4a. Klage auf Zeugniserteilung oder

    4b. Klage auf Weiterbeschäftigung usw.

 

Ob allerdings tatsächlich die Einreichung der Klage 2a. und der daraufhin stattfindende Termin 2b. „Teilleistungen" i. S. des Gesetzes darstellen, stelle ich in Frage. Schließlich wird von den Finanzämtern die Fertigstellung eines Hausgeschosses und dann des nächsten Geschosses auch nicht als Teilleistung akzeptiert.

 

Fest steht auf jeden Fall, dass Teilleistungen vereinbart worden sein müssen, und zwar schriftlich! Also bringen Sie - wenn Sie dies vorhaben - in eine Vergütungsvereinbarung oder in einen Zusatz weit abgesetzt von Ihrer Vollmacht o. Ä. diese Teilleistungsvereinbarung mit hinein. Bei Teilleistungen ist vor allem § 13 Abschnitt 180 UStR zu beachten. Bitte befragen Sie nochmals Ihren Steuerberater. 

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wurde von A im Oktober 2006 in der Sache A ./. B beauftragt, zunächst außergerichtlich gegen B vorzugehen. B schuldet 5.000 EUR. Für den Fall des außergerichtlichen Scheiterns erhält der Rechtsanwalt Klageauftrag. Noch im Oktober 2006 fertigt der Rechtsanwalt das Aufforderungsschreiben an den Gegner. Der Gegner zahlt aber bis zur gesetzten Frist 15. November 2006 nicht. Der unbedingte außergerichtliche Auftrag ist somit erledigt. Es greift am 16. November 2006 der Prozessauftrag. Der Rechtsanwalt erhebt am 1. Dezember 2006 Klage. Im Januar 2007 (oder später) findet ein mündlicher Verhandlungstermin statt. Die Sache endet durch Urteil.

 

Lösung:

1. Teilrechnung bzw. Rechnung über:

1,3 Geschäftsgebühr + Post- und Telekommunikationsentgelte

16 % Umsatzsteuer (Angelegenheit beendet am 15. November 2006)

 

2. Teilrechnung bzw. Rechnung über:

1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + Post- und Telekommunikationsentgelte

19 % Umsatzsteuer (Angelegenheit beendet im Jahr 2007)

 

Geschäftsgebühr als Verzugsschaden extra einklagen! Möchte der Rechtsanwalt den nicht anrechnungsfähigen Teil der Geschäftsgebühr gerichtlich geltend machen, bleibt es bei den 16 % Umsatzsteuer in der Rechnung. Der nicht anrechnungsfähige Teil der Geschäftsgebühr zzgl. PTE und 16 % USt. stellt die Klagehauptforderung dar. Die Gebühren wiederum, die der Rechtsanwalt für die Erhebung der Klage im Jahr 2007 erhält, müssen aber mit 19 % versteuert werden.

 

Geschäftsgebühr als Verzugsschaden mit in der Klage geltend machen: Sinnvoller ist es jedoch, den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr gleich in der Klage als Verzugsschaden zur Hauptforderung mit geltend zu machen. Aber auch hier ist die Rechnung über die Geschäftsgebühr mit 16 % Umsatzsteuer Grundlage. Der Titel lautet dann auf Zahlung der Hauptforderung, Zahlung der Verzugszinsen und Zahlung des Verzugsschadens. Die Gebühren für die Klage an sich werden aber mit 19 % versteuert.

 

Teilrechnungen Familiensachen: Das Scheidungs-Verbundverfahren ist eine Angelegenheit mitsamt seiner im Verbund geltend gemachten Folgesachen einschließlich der vorläufigen Anordnungen. Jedoch stellen die isoliert geltend gemachten Folgesachen und die EAO's getrennte Angelegenheiten dar. Auch hier kommt es darauf an, wann welche Angelegenheit erledigt ist.

 

Teilrechnungen Arbeitsrecht: Der Kündigungsschutzprozess und andere Ansprüche, die in separaten Klagen geltend gemacht werden, stellen einzelne Angelegenheiten dar. Auch hier kommt es darauf an, wann welche Angelegenheit erledigt ist oder ob sie evtl. verbunden wurden.

 

Teilrechnungen für den gerichtlichen Auftrag: Wenn Klage im Dezember 2006 anhängig gemacht wurde und der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr mit 16 % USt. und später separat die Terminsgebühr mit 19 % USt. in Form von je einer Teilleistung abrechnen möchte, ist das nur dann unbedenklich, wenn er dies schriftlich mit seinem Mandanten vorher vereinbart hat1. Er darf dann natürlich auch keine Endabrechnung erstellen, sondern muss es bei den Teilrechnungen für die Teilleistungen „Verfahrensabschnitt Verfahrensgebühr" und „Verfahrensabschnitt Terminsgebühr" belassen. Wenn jedoch ein Teilurteil in 2006 erging, dann ist der Teil, wegen welchem das Urteil erging, in 2006 erledigt. Dann bedarf es auch keiner Vereinbarung mit dem Mandanten, der Rechtsanwalt kann vielmehr die Gebühren aus diesem Gegenstandwertteil mit 16 % Umsatzsteuer berechnen.

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1 siehe Abschnitt 180 UStR und Punkt 3.2.2., Rn 21 BMF-Schreiben vom 11.8.2006
Konstanze Halt Großer Halt



Konstanze Halt  
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