Archiv: Umsatzsteuererhöhung - Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen sollten den Zusatz „zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer" enthalten und nicht die Angabe eines speziellen Umsatzsteuersatzes. Dadurch ist gewährleistet, dass der Rechtsanwalt für abschließende Leistungen, die er im Jahr 2006 erledigen konnte, 16 % Umsatzsteuer berechnen darf und für Leistungen, die er im Jahr 2007 oder später erbracht hat, 19 % Umsatzsteuer berechnen muss.
Zeithonorare konnten z. B. immer mit Stichtag 31.12.2006 und mit 16 % abgerechnet werden, auch wenn der Rechtsanwalt erst in 2007 zur Rechnungserstellung kommt.
Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart für eine Tätigkeit, die bis 2007 oder länger andauert, ist 19 % Umsatzsteuer zu berechnen.
Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf