Archiv: Umsatzsteuererhöhung - Vorschuss
Nachfolgende Beispiele zeigen die Vorschussabrechnung in 2006 und die Endabrechnung in 2007 oder später auf. Es werden Beispiele aufgezeigt, wie abgerechnet werden soll, wenn der Rechtsanwalt einen zu geringen Vorschuss oder einen zu hohen Vorschuss gefordert hat.
Da die Beispiele aus den Jahren 2006/2007 sind, finden Sie hier auch nur die Lösung mit den Gebühren bis 31.7.2013.
Der Rechtsanwalt muss Gebühren nachberechnen - neue Rechnung:
Ausgangsbeispiel: Der Rechtsanwalt hat im Dezember 2006 in der Sache A ./. B einen Vorschuss i. H. v. 500 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer verlangt. Rechnungs-Nr. 300/06
Vorschuss pauschal netto gem. § 9 RVG |
500,00 EUR
|
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 16 % |
80,00 EUR
|
Gesamt brutto |
580,00 EUR
|
Der Rechtsanwalt fertigte im Dezember 2006 ein Aufforderungsschreiben mit Zahlungsfrist Januar 2007. Im Januar 2007 zahlt der Gegner. Er muss aber nicht die Anwaltskosten erstatten, da er nicht im Verzug war. Der Rechtsanwalt erstellt seinem Mandanten gegenüber die Endabrechnung aus einem Streitwert von 10.000 EUR. Wie stellt sich die Abrechnung dar, wenn der Gegner die RA-Kosten nicht erstatten muss, sondern der Mandant? Nachfolgend möchte ich vier Lösungen aufzeigen, von denen hoffentlich wenigstens eine für jeden eine leicht verständliche Abrechnung darstellt.
Lösung 1 Rechnung Nr. 5/2007 im Januar 2007:
1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG |
631,80 EUR 20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
651,80 EUR
|
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG |
123,84 EUR
|
Zwischensumme brutto |
|
abzgl. Vorschuss netto i. H. v. 500 EUR gem. R-Nr. 300/06 |
./. 500,00 EUR
|
abzgl. erhaltene USt. 16 % auf Vorschuss gem. R-Nr. 300/06 |
. /. 80,00 EUR
|
Endsumme brutto noch vom MA zu zahlen |
195,64 EUR
|
An das Finanzamt sind insgesamt 123,84 EUR USt. abzuführen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80,00 EUR (16 % auf Vorschuss in 2006), 15 EUR (3 % Diff. zu 19 % USt. auf Vorschuss) und 28,84 EUR (19 % für die Restgebührenforderung in 2007, nämlich 651,80 EUR ./. 500 EUR = 151,80 EUR, darauf 19 % USt. = 28,84 EUR).
Lösung 2 Rechnung Nr. 5/2007 im Januar 2007:
1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG |
631,80 EUR 20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
651,80 EUR
|
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG |
123,84 EUR
|
Zwischensumme brutto |
775,64 EUR
|
abzgl. Vorschuss brutto i. H. v. 580 EUR gem. R-Nr. 300/06 |
./. 580,00 EUR
|
Endsumme brutto noch vom MA zu zahlen |
195,64 EUR
|
An das Finanzamt sind insgesamt 123,84 EUR abzuführen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80,00 EUR (16 % auf Vorschuss in 2006), 15 EUR (3 % Diff. zu 19 % USt. auf Vorschuss) und 28,84 EUR (19 % für die Restgebührenforderung in 2007, nämlich 651,80 EUR ./. 500 EUR = 151,80 EUR, darauf 19 % USt. = 28,84 EUR).
Lösung 3 Rechnung-Nr. 5/2007 im Januar 2007:
1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG |
631,80 EUR 20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
651,80 EUR
|
abzgl. Vorschuss netto i. H. v. 500 EUR gem. R-Nr. 300/06 |
./. 500,00 EUR
|
Zwischensumme netto |
151,80 EUR
|
zzgl. Umsatzsteuer 19 % auf 651,80 EUR |
123,84 EUR
|
abzgl. erhaltene USt. 16 % auf Vorschuss gem. R-Nr. 300/06 |
. /. 80,00 EUR
|
Endsumme brutto noch vom MA zu zahlen |
195,64 EUR
|
An das Finanzamt sind insgesamt 123,84 EUR USt. abzuführen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 80,00 EUR (16 % auf Vorschuss in 2006), 15 EUR (3 % Diff. zu 19 % USt. auf Vorschuss) und 28,84 EUR (19 % für die Restgebührenforderung in 2007, nämlich 651,80 EUR ./. 500 EUR = 151,80 EUR, darauf 19 % USt. = 28,84 EUR).
Lösung 4 Rechnung Nr. 5/2007 im Januar 2007:
Vorschuss 500 EUR gem. R-Nr. 300/06 zzgl. 19 % Umsatzsteuer (inkl. 3 % Nachberechnung auf 16 %) |
500,00 EUR 95,00 EUR |
Zwischensumme brutto |
595,00 EUR
|
1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR |
631,80 EUR
|
Post- und Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR
|
Zwischensumme |
651,80 EUR
|
Zwischensumme gesamt |
1.246,80 EUR
|
abzüglich Vorschuss brutto 595 EUR inkl. 19 % |
. /. 595,00 EUR
|
zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 651,80 EUR |
123,84 EUR
|
Endsumme brutto |
775,64 EUR
|
bereits erhalten |
580,00 EUR
|
Noch zu zahlen |
195,64 EUR
|
Das Finanzamt erhält 19 % Umsatzsteuer i. H. v. 123,84 EUR. Davon wurden bereits 80 EUR in 2006 versteuert und 43,84 EUR werden in 2007 versteuert. Die Differenz von 3 % auf den Vorschuss beträgt 15 EUR.
Achtung! Dass die außergerichtliche Abrechnung fällig wird, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, wird noch einige Probleme mit sich bringen. Denn wie ist es, wenn der Rechtsanwalt den Gegner auffordert, bis zum 7.1.2007 zu zahlen, der aber aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 20.12.2006 schon am 27.12.2006, eingehend auf dem Anwaltskonto, gezahlt hat? Dann wäre die Angelegenheit und der Auftrag ja im Dezember 2006 erledigt. Hat der Rechtsanwalt auf sein Aufforderungsschreiben aber 19 % Umsatzsteuer gebracht, weil er Frist zum 7.1.2007 gestellt hat, müsste er 3 % Umsatzsteuer an den Gegner zurückerstatten. Fragen Sie hierzu bitte nochmals Ihren Steuerberater!
Der Rechtsanwalt hat zu viel Vorschuss berechnet - Gutschrift:
Ausgangsbeispiel wie zuvor, nur mit höherem Vorschuss: Der Rechtsanwalt hat im Dezember 2006 in der Sache A ./. B einen Vorschuss i. H. v. 1.000 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer verlangt. Rechnungs-Nr. 300/06
Vorschuss pauschal netto gem. § 9 RVG Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 16 % |
1.000,00 EUR 160,00 EUR |
Gesamt brutto |
1.160,00 EUR
|
Der Rechtsanwalt fertigte im Dezember 2006 ein Aufforderungsschreiben mit Zahlungsfrist Januar 2007. Im Januar 2007 zahlt der Gegner. Er muss aber nicht die Anwaltskosten erstatten, da er nicht im Verzug war. Der Rechtsanwalt erstellt seinem Mandanten gegenüber die Endabrechnung aus einem Streitwert von 10.000 EUR. Wie stellt sich die Abrechnung dar, wenn der Gegner die RA-Kosten nicht erstatten muss, sondern der Mandant?
Lösung - ähnlich wie zuvor Lösung 3: Gutschrift Nr. 5/2007
1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG |
631,80 EUR 20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
651,80 EUR
|
abzgl. Vorschuss netto i. H. v. 1.000 EUR gem. R-Nr. 300/06 |
./. 1.000,00 EUR
|
Gutschriftsbetrag netto |
348,20 EUR
|
zzgl. Umsatzsteuer 19 % auf 651,80 EUR |
123,84 EUR
|
abzgl. erhaltene USt. 16 % auf Vorschuss gem. R-Nr. 300/06 |
./. 160,00 EUR
|
Gutschriftbetrag USt. |
36,16 EUR
|
Gutschriftbetrag insgesamt |
384,36 EUR
|
Der Mandant erhält also insgesamt 384,36 EUR (348,20 EUR netto und 36,16 EUR USt.) gutgeschrieben, also zurückerstattet. Eine Gutschrift ist eine Art Rechnung, die der Rechtsanwalt als Kosten verbucht. Daher bitte ich, auch hier die Rechnungs-Nummern-Anforderungen zu beachten siehe Suchwort „Rechnungsanforderungen". An das Finanzamt sind insgesamt 123,84 EUR abzuführen. Da bereits 160 EUR in 2006 versteuert wurden, erhält der Rechtsanwalt 36,16 EUR Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück oder er kann diese ihm zustehende Summe im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend machen.
Schlussendlich könnten Sie auch wie in den zuvor beschriebenen Lösungen 1, 2, 4 abrechnen.
Hinweis! Sollte bereits jemand von Ihnen auf seine Vorschussrechnungen in 2006 19 % Umsatzsteuer gebracht haben, weil er genau wusste, dass die Sache erst in 2007 beendet sein wird, und dieser jemand wusste, dass somit die Differenzzahlung auch der Umsatzsteuer nicht so hoch wird, ist dies auch in Ordnung und wird von den Finanzbehörden akzeptiert.
Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf