Archiv: Umsatzsteuererhöhung
Die Umsatzsteuererhöhung ist für Verbraucher zum einen negativ und zum anderen positiv. Noch nie gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eine solch gewaltige Mehrwertsteuererhöhung, wie zum 1.12.2007.
Von/Bis
1.1.1968 - 30.06.1968 1.7.1968 - 31.12.1977 1.1.1978 - 30.06.1979 1.7.1979 - 30.06.1983 1.7.1983 - 31.12.1992 1.1.1993 - 31.03.1998 1.4.1998 - 31.12.2006 Seit 1.1.2007 |
voller Regel-Steuersatz 10 % 11 % 12 % 13 % 14 % 15 % 16 % 19 % |
Ermäßigter Steuersatz 5,0 % 5,5 % 6,0 % 6,5 % 7,0 % 7,0 % 7,0 % 7,0 % |
Andererseits liegt Deutschland längst nicht an der Spitze:
Schweden, Dänemark: Ungarn: Italien: Belgien: Österreich: Frankreich: |
25 % USt. 27 % USt. 22 % USt. 21 % USt. 20 % USt. 20 % USt. |
Grundlage meiner nachfolgenden Ausführungen sind das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.8.20061, die Kurzinfos des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 1.9.2006, die die Finanzbehörden zugesandt erhielten und "Steuertipps für Selbstständige". Weiterhin sind wichtig das Umsatzsteuergesetz und der Umsatzsteuer-Anwendererlass, ehem. Umsatzsteuerrichtlinien. Bitte fragen Sie aber immer auch nochmals Ihren Steuerberater!
Grundsätzlich gilt, dass das Datum der Leistungserbringung maßgeblich ist für den Steuersatz. Wurde die Leistung im Jahr 2006 erbracht, gilt 16 % Umsatzsteuer, auch wenn die Rechnung erst im Jahr 2007 oder später gestellt wird. Wurde die anwaltliche Leistung aber erst im Jahr 2007 erbracht und der Rechtsanwalt stellt Vorschussrechnungen in 2006, muss die Endrechnung mit insgesamt 19 % versteuert werden. Mit "insgesamt" ist gemeint, dass schlussendlich der Vorschuss, der nur mit 16 % versteuert wurde, zusätzlich und im Nachhinein mit der Differenz von 3 % versteuert werden muss.
Speziell für den Rechtsanwalt gilt - und ist analog zur Leistungserbringung anzuwenden - die Fälligkeit der Angelegenheit, die in § 8 RVG geregelt wurde. D. h. ob bei Änderung des Steuersatzes der neue oder ein früherer Steuersatz anzuwenden ist, hängt von der Fälligkeit ab.2
Demzufolge wird die Vergütung des Anwaltes fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
Die "Auftragserledigung" kann ausgelöst werden durch Mandatskündigung, Tod von Rechtsanwalt oder Mandant, Entzug der Zulassung o. Ä.
Die "Angelegenheitsbeendigung" kann eintreten, wenn der Rechtsanwalt am Ende der Beratung ist oder er hat die Urkunde entworfen und an den Mandanten übersandt und er in beiden Fällen ausschließlich dazu beauftragt war. Oder er soll außergerichtlich eine Summe geltend machen, so dass mit Zahlung durch die Gegenseite oder dem Scheitern der Zahlung die Angelegenheit beendet ist. Dass gebührenrechtlich § 16 RVG (Dieselbe Angelegenheit), § 17 RVG (Verschiedene Angelegenheiten) und § 18 RVG (Besondere Angelegenheiten) oder auch § 15 Abs. 5 RVG (Gebührenabgeltung innerhalb zweier Kalenderjahre) zu berücksichtigen sind, darf ebenfalls nicht vergessen werden.
Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Ich gebe zu, das Thema Umsatzsteuererhöhung ist nicht so einfach, vor allem wenn es um die Rechtsanwaltsvergütung geht. Auch wenn ich oft zu hören bekomme, dass das Finanzamt es doch auch nicht besser wisse, stellt mich dies nicht zufrieden und ich kann solche Aussagen auch nicht nachvollziehen. Natürlich kann man dort anrufen und fragen, sich den Namen des Sachbearbeiters notieren und auf seine Kulanz hoffen, falls es zur Prüfung kommt. Aber es gibt auch zahlreiche Prüfer, die sich die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern oder des Bundesfinanzministeriums genau durchlesen und wir wollen dem schließlich in nichts nachstehen. Daher habe ich intensivst recherchiert und möchte Ihnen nachfolgende Fälle darstellen, die für den Rechtsanwalt wichtig sein werden. Ich werde nicht mit runden Summen arbeiten, sondern mit Gebühren, die beim Rechtsanwalt entstehen können.
» Rechtsprechung dazu:
1 | www.bundesfinanzministerium.de, Suchwort "Umsatzsteuererhöhung" |
2 | Riedel/Sußbauer BRAGO-Komm. 8. Aufl. § 25, Rn. 13 und
Gerold/Schmidt pp. BRAGO-Kommentar, 13. Auflage § 25, Rn. 13 |
Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf