Aktuelles

Prüfung und Praxis

Unpfändbare Sachen und Tiere § 811 ZPO


 

In § 811 ZPO sind Gegenstände, die grundsätzlich überhaupt nicht gepfändet werden dürfen, aufgeführt.

 

Es lässt sich hierzu kurz feststellen, dass Gegenstände

  • zum persönlichen Gebrauch (Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus und Küchengeräte),
  • zur Führung eines bescheidenen Haushaltes oder
  • zu gewerblichen Zwecken (Kraftfahrzeuge, Schreibmaschinen, Büromöbel
...
 

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.


  

  Jetzt Lizenz buchen



Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.

Glitzertabelle-K-Halt  Glitzermousepad-K-Halt

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!