Urteile, die gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt sind
Andere, als die in § 708 ZPO genannten Urteile, sind gem. § 709 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Nachteil: Der Gläubiger kann aus einem solchen Urteil erst vollstrecken, wenn er die festgesetzte Sicherheit hinterlegt hat.
Vorteil: Da der Gläubiger die angeordnete Sicherheit hinterlegt hat, kann er vom Schuldner nicht schadensersersatzpflichtig
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