Verbindung und Trennung von Strafsachen
Verbindung und Trennung von Strafsachen kommen doch recht häufig vor, vor allem in Strafsachen.
Die bis zur Verbindung entstandenen Gebühren bleiben als selbstständige Gebühren stehen.1 Allerdings kann ab Verbindung nur eine einheitliche Gebühr anfallen, welche durch die Mehrarbeit durch § 14 RVG entsprechend zu erhöhen ist. War der Rechtsanwalt im Vorverfahren für mehrere Beschuldigte tätig, wurden die
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