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Prüfung und Praxis

"Verböserungsverbot" für niedrigere Gebühren im Beschwerderechtszug Sozialverfahren


 

Eine zu hohe Vergütungsfestsetzung führt nicht zur Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses. Dem steht das bei der Anfechtung der Vergütungsfestsetzung geltende Verbot der reformatio in peius (Verböserung/Verschlecherung) entgegen. Es verbietet die Herabsetzung des vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Gesamtbetrages.1


Die Gerichte haben eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes

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