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Prüfung und Praxis

Unterschied zwischen Verfahrensbeistand und Verfahrenspfleger bis 31.12.2022/ab 1.1.2023



Der Verfahrensbeistand hat gem. § 158 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen

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