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Prüfung und Praxis

Vergleichsverfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO


 

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Parteien einen schriftlichen gerichtlichen Vergleich dahingehend abschließen können, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung (= neu seit 1.1.2020)*

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