Verjährung und Verjährungssregeln; Verjährung von Anwaltskosten, Notarkosten, Wiederkehrenden Leistungen, Erstattung von der Landeskasse, Nebenleistungen, Zinsen, Kosten der Zwangsvollstreckung, Kostengrundentscheidung
Ansprüche unterliegen gemäß § 194 BGB der Verjährung, d. h. es verjährt grundsätzlich der Anspruch (das Recht), von einer anderen Person ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Verjährung bedeutet, dass nach einem bestimmten Zeitablauf für den Schuldner das Recht begründet wird, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195
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