Verjährung und Verjährungssregeln; Verjährung von Anwaltskosten, Notarkosten, Wiederkehrenden Leistungen, Erstattung von der Landeskasse, Nebenleistungen, Zinsen, Kosten der Zwangsvollstreckung, Kostengrundentscheidung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Es gibt aber auch andere Verjährungsfristen. Um den Verjährungseintritt ordnungsgemäß berechnen zu können, sollten Sie wissen, welche Verjährungsfrist gilt.
Da für Rechtsanwaltskosten kein anderer Paragraf vorgesehen ist, verjähren die Ansprüche des Rechtsanwaltes wegen seiner Gebühren und Auslagen in drei Jahren gem.
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