Verrechnung eingehender Zahlungen gem. § 367 BGB zuerst auf Honorar
Wichtig! Wird lediglich die Hauptforderung gezahlt und nicht die Zinsen und Kosten, so ist gem. § 367 BGB die gezahlte Summe zunächst auf Ihre Kosten, danach auf die Zinsen und letztlich auf die Hauptforderung zu verrechnen, so dass eine Resthauptforderung zum Einfordern verbleibt. Auch wenn bei Teilleistung der Schuldner eine andere Verrechnung als die nach § 367 BGB bestimmt haben sollte, so müssen Sie Ihre Gebühren als Hauptforderung* mit geltend
...Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.
Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!