Verschiedene Angelegenheiten in Sozialverfahren
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren beginnt mit der Entgegennahme der Information. Die Angelegenheit ist beendet, wenn sich die Beteiligten mit der letzten Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder des Gerichts zufrieden geben.
Für Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren, Finanzverfahren, Sozialverfahren) ist der Begriff der Angelegenheit in § 17 Nr. 1a RVG gesetzlich dahin geregelt, dass sowohl
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