Vertretung durch einen Referendar oder Assessor
Wird der Rechtsanwalt in einem Termin durch einen Referendar, der weder zur Ausbildung als Stationsreferendar zugewiesen wurde noch amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts ist, in Untervollmacht vertreten, so sind weder die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG noch die Reisekosten zum Gericht erstattungsfähig, auch nicht im Wege der Beiordnung der Prozesskostenhilfe. Nur der zur Ausbildung zugewiesene Stationsreferendar soll die Möglichkeit zur
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