Verweisung und Zurückverweisung in Strafsachen
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 20 und 21 RVG. Demnach gilt:
- Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht gem. § 20 RVG ein Rechtszug, auch wenn das Landgericht an das Amtsgericht verweist. Aber wird eine Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges verwiesen oder abgegeben, ist
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