Die Verzinsung von Gerichtskosten bereits in der Klageschrift - Zinsen auf Gerichtskosten
Es ist ein heikles Thema, die Gerichtskosten ab Einzahlung in der Klage bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht für verzinslich erklären lassen zu wollen. Dennoch würde ich es versuchen. Bitte lesen Sie den ganzen Artikel hinsichtlich der umfangreichen Rechtsprechung.
Es empfahl sich, in der Klage nicht nur die Zinsen auf die Hauptforderung und auf den Verzugsschaden (entweder auf die volle Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen Teil 7 VV RVG oder auf die gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnete Geschäftsgebühr nebst Auslagen Teil 7 VV RVG) mit geltend zu machen, sondern auch auf die eingezahlten Gerichtskosten. Genau wie der Verzugsschaden ab Rechtshängigkeit (oder vorher ab Verzug) verzinst werden kann, können Sie beantragen, die Gerichtskosten ab Eingang auf dem Gerichtskonto bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages für verzinslich erklären zu lassen, nur auf einer anderen Anspruchsgrundlage. Kosten sind gem. § 104 Abs. 1 ZPO zwar vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Doch so manch ein Prozess zieht sich über Jahre in die Länge. Haben Sie beantragt, die Hauptforderung - je nach Verzugsdatum - und den Verzugsschaden ab Rechtshängigkeit (oder schon vorher) zu verzinsen, so werden jedoch die Zinsen auf die Gerichtskosten, die der Mandant bezahlt, meist nicht mit geltend gemacht. So mancher Streitwert ist sehr hoch, so dass es sich sehr wohl lohnt, sich vom Gegner auch die Zinsen auf die dementsprechend hohen Gerichtskosten zu holen. Und wenn der Mandant wegen der Gerichtskosten seinen Kontokorrentkredit beanspruchen musste, so können Sie den daraufhin entstandenen Schaden dieser höheren Kontokorrentzinsen mit geltend machen.
ABER! Seit die Anwaltschaft vermehrt versucht, diese Ansprüche mit geltend zu machen, erreichen mich dazu sehr unterschiedliche Kundenaussagen zur die Handhabung der Gerichte. Die einen Gerichte weisen die Anträge zurück mit der Begründung: "Was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.", weil sie einen solchen Antrag noch nie gelesen haben. Andere Gerichte lassen den Feststellungsantrag problemlos durchgehen. Aber in der letzten Zeit kristallisiert sich das Problem heraus, dass die Gerichte durch diverse BGH-Entscheidungen den Feststellungsantrag begründet haben wollen. Man kann - wenn man es genau nimmt - den Feststellungsantrag mangels gesetzlicher Grundlage nicht schlüssig begründen, so dass zahlreiche Feststellungsanträge auf Verzinsung der Gerichtskosten abgewiesen wurden.2
Im Februar 2015 hat der BGH3 entschieden, dass ein Feststellungsantrag nicht möglich sei, aber eine Bezifferung des Anspruchs in der Klage! Ein Kläger kann in der Klage sogleich einen bezifferten Leistungsantrag zur Verzinsung der Gerichtskosten mit stellen, der sich gemäß § 258 ZPO (Klage auf Wiederkehrende Leistungen) auch auf künftig fällig werdende Zahlungen erstreckt. Zinsen sind künftig fällig werdende Leistungen. Dass wegen der ungewissen Prozessdauer der Endtermin der beantragten Verzinsung (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags) zunächst noch ungewiss ist, hindert eine Leistungsklage nicht, weil der Endtermin jedenfalls bestimmbar ist. Das heißt, zu Ihrem eigentlichen Klageantrag können Sie zusätzlich beantragen, dass die Gerichtskosten gem. § 258 ZPO zu zahlen sind, da eine Bezifferung des Zinsanspruchs als wiederkehrende Leistungen trotz ungewisser Prozessdauer gem. § 258 ZPO möglich ist.
Muster-Beispiel Gesamt-Klagerubrum mit 5 %-Punkten ü. d. B.:
- Der Beklagte wird verurteilt, 10.000 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit ... aus dem Kaufvertrag XY zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, den Verzugsschaden in Höhe von .... EUR gem. §§ 280, 286 ff. BGB zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, gem. § 258 ZPO auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.* (Ggf. höhere Zinsen geltend machen bei konkretem Schaden.)
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
*Begründung zu Antrag 3:
Der Klageantrag zu 3 auf Verzinsung der Gerichtskosten ab Zahlungseingang bei Gericht bis zum Tag des Erlasses der Kostenentscheidung durch das Gericht ist statthaft, denn eine Bezifferung des Leistungsantrags auf künftig fällig werdende Zahlungen ist gem. § 258 ZPO möglich. Dass wegen der ungewissen Prozessdauer der Endtermin der beantragten Verzinsung (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags) zunächst noch ungewiss ist, hindert eine Leistungsklage nicht, weil der Endtermin jedenfalls bestimmbar ist, BGH im Urteil vom 18.2.2015, AZ: XII ZR 199/13.
Downloaden können Sie sich das Muster hier.
Es gibt auch positive Entscheidungen zum Feststellungsantrag, allerdings nicht vom BGH.4 Den Anspruch auf Verzinsung von Gerichtskosten aufgrund Verzuges i. S. v. § 288 BGB geltend zu machen, ist schwierig, weil ein Verzug von noch nicht bestehenden, erst wiederkehrenden Leistungen, nicht ersichtlich ist.
Hier das OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2015,5 welche sich ebenfalls positiv auf die Verzinsung von Gerichtskosten ausspricht: "Die Klägerin kann zuletzt gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB eine Verzinsung der durch sie verauslagten Gerichtskosten nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote verlangen. Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, der Klägerin die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen. Die Patentverletzung der Beklagten ist dafür ursächlich geworden, dass die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss aufbringen musste und entsprechende Zinsnachteile hatte. Diese wären bei einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten nicht entstanden. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auch in Verzug, denn sie hat sich geweigert, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben."
Fazit: Versuchen Sie es nach wie vor, Gerichtskosten bereits in der Klage für verzinslich zu erklären. Immerhin steht der BGH bezüglich des Leistungsantrags nach § 258 ZPO und ein großer Teil der Gerichte sogar bezüglich eines Feststellungsantrags hinter Ihnen! Banken nehmen von uns auch Zinsen. Es ist nicht einzusehen, warum die gerichtlichen Gebühren erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht verzinst werden sollen. Die Zeit zwischen Klageerhebung bis zur Kostenentscheidung und dem Antrag auf Kostenfestsetzung kann sehr lange sein.
Fragen bleiben aber offen. Wenn z. B. das Gericht 11,8 % Zinsen als Schaden festsetzen würde, weil der Mandant durch die Gerichtskostenzahlung seinen Dispositionskredit in Anspruch nehmen musste, müssen dennoch gem. § 104 Abs. 1 ZPO dieselben Gerichtskosten ab Eingang des KFA bei Gericht nur mit 5 Prozentpunkten ü. d. Basiszinssatz verzinst werden? In meinen Augen eine große Gesetzeslücke, denn manche Gerichte meinen, die Verzinsung der Gerichtskosten wäre nur nach altem Schuldrecht möglich gewesen.
Zur Verzinsung der außergerichtlichen Anwaltskosten (Verzugsschaden) belesen Sie sich bitte hier.
Wichtig! Natürlich darf man dann im Kostenfestsetzungsverfahren (und in der ZV-Forderungsaufstellung) die Zinsen dann nur ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht verlangen (wie das üblicherweise beantragt wird und in § 104 ZPO steht), damit sich der Zinsantrag nicht überschneidet.
» Rechtsprechung dazu:
1 |
inzwischen hinfällig |
2 |
BGH, Urteil vom 20.1.2011, AZ: I ZR 28/09 BGH, Urteil vom 22.7.2014, AZ: VI ZR 357/13 BGH, Urteil vom 11.2.2014, AZ: VI ZR 225/13 AG Mönchengladbach, Urteil vom 3.9.2015, AZ: 35 C 1299/15 BFH, Urteil vom 15.4.2015, AZ: V R 27/14 OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2012, AZ: 8 U 66/11 AG Köln, Urteil vom 26.6.2014, AZ: 271 C 240/13 OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.1.2014, AZ: 4 U 49/13 LG Hamburg, Urteil vom 30.3.2007, AZ: 324 O 825/07 LG Hildesheim, Urteil vom 9.1.2015, AZ: 4 O 170/13 OLG München, Urteil vom 30.11.2016, AZ: 7 U 2038/16 |
3 | BGH, Urteil vom 18.2.2015, AZ: XII ZR 199/13 AG Bad Neustadt, Urteil vom 29.1.2016, AZ: 1 C 519/15 AG Bad Neustadt, Urteil vom 9.3.2016, AZ: 1 C 568/15 |
4 | OLG Naumburg, Urteil vom 24.8.1999, AZ: 13 U 87/98
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.1.2006, AZ: 12 O 165/05 LG Bielefeld, Urteil vom 29.8.2007, AZ: 4 O 293/06 LG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2010, AZ: 38 O 19/10 AG Diez, Urteil vom 7.2.2012, AZ: 8 C 233/11 OLG Frankfurt, Urteil vom 1.3.2012, AZ: 26 U 11/11 AG Saarlouis, Urteil vom 12.6.2012, AZ: 28 C 423/12 (70) AG Oberkirch, Urteil vom 18.4.2013, AZ: 1 C 183/12 AG Bad Segeberg, Urteil vom 8.11.2012, AZ: 17a C 256/10 AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.8.2013, AZ: 31 C 1566/13 (16) LG Hamburg, Urteil vom 5.6.2013, AZ: 302 O 92/11 AG Kaiserslautern, Urteil vom 19.2.2014, AZ: 4 C 514/13 AG Lahnstein, Urteil vom 21.10.2014, AZ: 20 C 168/14, www.captain-huk.de LG Saarbrücken, Urteil vom 4.2.2013, AZ: 6 O 263/11 AG Dessau-Roßlau, Urteil vom 31.1.2014, AZ: 4 C 651/13 AG Düsseldorf, Urteil vom 9.4.2014, AZ: 23 C 3876/13, gestützt auf LG Düsseldorf, Urteil vom 11.1.2006, AZ: 12 O 165/05 AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2014, AZ: 20 C 6875/14, gestützt auf LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006, AZ: 12 O 165/05 und AG Bad Segeberg, Urteil vom 8.11.2012, AZ: 17a C 256/10 LG Amberg, Urteil vom 28.4.2015, AZ: 11 O 899/14 AG Schwedt/Oder, Urteil vom 2.4.2015, AZ: 14 C 186/14 AG Potsdam, Urteil vom 19.3.2015, AZ: 24 C 388/14, www.unfallzeitung.de AG Darmstadt, Urteil vom 20.12.2012, AZ: 311 C 209/12 AG Uelzen, Urteil vom 12.3.2015, AZ: 13 C 5028/15 AG Haldensleben, Urteil vom 19.6.2013, AZ: 17 C 300/13 AG Bochum, Urteil vom 24.9.2013, AZ: 65 C 143/13 AG Gemünden, Urteil vom 23.12.2013, AZ: 17 C 334/13, www.captain-huk.de AG Uelzen, Urteil vom 12.3.2015, AZ: 13 C 5028/15 AG Halle, Urteil vom 10.6.2014, AZ: 105 C 2460/13 AG Wolfsburg, Urteil vom 15.8.2014, AZ: 23 C 30/13 AG Uelzen, Urteil vom 17.4.2014, AZ: 13 C 5089/14 AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.8.2013, AZ: 31 C 1566/13 (16) AG Koblenz, Urteil vom 29.7.2013, AZ: 161 C 611/13, www.captain-huk.de AG Siegburg, Urteil vom 30.9.2014, AZ: 110 C 265/13 AG Wolfen-Bitterfeld, Urteil vom 27.11.2015, AZ: 7 C 483/15, www.jurablogs.de |
5 | OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2015, AZ: I-15 U 22/14 |

Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf