Die Zwangsvollstreckung gegen Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Verwaltung
Wollen Sie gegen den Bund oder ein Land, eine Körperschaft (auch kirchliche Körperschaft), Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstrecken, so verfügt auf Ihren Antrag das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung (§ 882a ZPO). Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme, die verpflichtet ist, dem Ersuchen nachzukommen.
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