Aktuelles

Prüfung und Praxis

Vollstreckungshindernisse


 

Es ist keine Vollstreckung möglich, wenn gem. § 775 ZPO 

  • beim zu vollstreckenden Urteil die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder die Einstellung angeordnet wurde (Passen Sie hier also bitte auf, was „nach" dem Urteil noch passierte! - vorrangig nach dem ersten VU),
  • die Ausfertigung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung vorliegt,

  • ...
     

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