Wartefrist vor Vollstreckung
Einige Titel, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dürfen erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schuldtitels gemäß § 798 ZPO vollstreckt werden, z. B.:
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104, § 106 ZPO, die nicht vereinfacht auf das Urteil aufgebracht sind,
- Beschlüsse in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt nach §
Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.
Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!