Wartefrist vor Vollstreckung
Einige Titel, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dürfen erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schuldtitels gemäß § 798 ZPO vollstreckt werden, z. B.:
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
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