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Prüfung und Praxis

Sozialstreitigkeiten Ärzte, Kassen und Arbeitgeber, abzurechnen nach einem Gegenstandswert


  

In vertragsarztrechtlichen Verfahren, in denen nach § 197a SGG kein Streitwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden kann, erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG.1 In Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, die nach dem 1.1.2002 rechtshängig geworden sind und in denen deshalb Gerichtskosten erhoben werden, ist zur Berechnung von Streitwert und Gegenstandswert

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