Verfahrenswert Ehegattenunterhalt/Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt kann für die Dauer des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung verlangt werden. Sofern es vorkommen sollte, dass beide Ehegattenunterhaltsverfahren in einem Verfahren behandelt werden, werden die Gebühren von den zusammengerechneten Werten berechnet. Wahrscheinlicher ist aber, dass die Verfahren getrennt - einmal vor Rechtshängigkeit der Scheidung für die Dauer des Getrenntlebens und einmal im Verbundverfahren - behandelt werden.
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