Verfahrenswert Ehescheidung
Der Wert der Ehescheidung richtet sich grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren nach § 43 FamGKG. Demnach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und aller Faktoren, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Als Verfahrenswert ist zunächst das dreifache Nettomonatseinkommen
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