Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gegen die Versäumung einer Frist bzw. einer Notfrist gibt es unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Folgen der Versäumung zu beseitigen. An die Wiedereinsetzung stellt das Gericht strenge Anforderungen. Die Wiedereinsetzung ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden (Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit jeglicher Art) an der Einhaltung der Frist verhindert war.
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