Wirkungen der Prozesskostenhilfe
Vorabhinweis! Zu beachten ist, dass derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gleichwohl dem Gegner die Kosten erstatten muss, wenn er hierzu verpflichtet ist (§ 123 ZPO). Denn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Ist auch der Gegenpartei PKH bewilligt worden, so ist die Beitreibung der von ihr zu erstattenden Kosten zulässig.
Wenn
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