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Prüfung und Praxis

Zinsen und Verjährung von Zinsen 


 

Die vom Hauptanspruch abhängenden Zinsen, 

  1. die bis zur Rechtskraft des Titels bereits angefallen und mit tituliert sind, verjähren gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit dem Titel (z. B. in 30 Jahren). „Mit tituliert" heißt nicht, dass die Zinsen in einer Summe ausgerechnet worden sein müssen. Sobald die Zinsen „seit ..." mit geltend gemacht wurden, sind sie tituliert und unterliegen (bis zur Rechtskraft des Titels) der 30-jährigen
...
 

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