Zusammenfassung Kosten Streitgenossen:
- Möchten Sie für Ihren Mandanten gegen mehrere einzelne Beklagte eines Verfahrens vorgehen, dann haften diese nur nach Kopfteilen. Entsprechend sollten die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach Kopfteilen her (§ 100 Abs. 1 ZPO). Sollten die einzelnen Beklagten erheblich unterschiedliche Forderungen zu zahlen haben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kopfteile unterschiedlich feststellen, was sodann in der Kostenfestsetzung als Grundlage herangezogen werden kann
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