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Prüfung und Praxis

Zusammenfassung: Voraussetzungen des Verzuges


 

1. Die Leistung muss wirksam und fällig sein (§ 286 Abs. 1 und 4 BGB).

 

Beispiel: Ein kalendermäßig feststellbarer Tag muss bestimmt sein.

 

2. Eine Mahnung ist bei einer Sachleistung nötig, da gem. § 286 Abs. 3 BGB nur bei Geldleistung der Verzug auch ohne Mahnung automatisch nach 30 Tagen ab Fälligkeit eintritt.

 

3. Eine Mahnung ist bei einer Geldleistung

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