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Zuständigkeit für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss


 

Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (der Rechtspfleger), in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und ansonsten das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

 

 

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