Zwei Kalenderjahre zwischen den Abrechnungen § 15 Abs. 5 RVG
Der Absatz 5 des § 15 RVG beschreibt die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach geglaubter Erledigung der Sache.
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, nämlich beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.
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