Außergerichtliche Gebühren, Anrechnung, Werte in Vergabeverfahren

Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden (§ 182 Abs. 1 GWB). Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel...


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