InsO Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt. Das Gesetz nennt in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich § 850, § 850a, § 850c, § 850e, § 850f Abs....


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