Neue Glitzergebührentabelle zum KostRÄG 2025 in Gefahr, auch Kopierpapier!

Aktuelles vom 9.10.2024 und Nachtrag vom 5.12.2025:



Neue Glitzergebührentabelle zum KostRÄG 2025 in Gefahr, es geht um Papier

 

Sie Lieben,

 

die EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten EU-Verordnung ist ab dem 30.12.2024 anzuwenden. Was das bedeutet, lesen Sie nachfolgend. Es geht u. a. auch um Kopierpapier.

 

Gern wollte ich Ihnen für das kommende, neue KostRÄG 2025 wieder eine süße Glitzergebührentabelle an die Hand geben. Und dazu benötigt es Papier. Wenngleich wir dafür nur wenig Papier benötigen im Vergleich zu Büchern, ist nach dem 30.12.2024, also ab dem 1.1.2025, die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 hier-klick anzuwenden. Das bedeutet, dass Druckereien vom Lieferanten eine Erklärung anfordern müssen, dass das Holz für das jeweilige Projekt vor dem 1.1.2021 geschlagen wurde. Das bedeutet aber auch, dass die Lieferanten mengenweise Holz gelagert haben müssen, um Erklärungen für die Flut an zu druckenden Zeitschriften, Büchern, Broschüren oder der Lieferung für einfaches Kopierpapier abgeben zu können. Wie lange wird das vor dem 1.1.2021 geschlagene Holz halten?

 

Wie also drucken wir in Zukunft? Woher bekommen wir unser Papier für unseren Drucker? Sicherlich sollen Organe aus dem 3-D-Drucker hergestellt werden können, aber - unabhängig davon, dass ich mir das nach wie vor nicht vorstellen kann - wie soll das mit einem Blatt bzw. mehreren Blättern Papier gehen?

 

Herzliche Grüße sendet Ihnen erneut für heute

 

Konstanze Halt

 

 

Nachtrag vom 5.12.2025:

 

Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse werden aus dem Anwendungsbereich der EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) gestrichen. Dies teilte die Pressesstelle der EU-Kommission heute mit. 

 

Wichtigste Maßnahmen lt. EU-Kommission im Überblick:
 

"Die vorläufige politische Einigung umfasst folgende Schlüsselelemente:
 

  • Ein zusätzliches Jahr für die Vorbereitungen der Wirtschaftsbeteiligten vor dem Inkrafttreten der EUDR:
    • Das Inkrafttreten wurde für große und mittlere Betreiber auf den 30. Dezember 2026 festgesetzt.
    • Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt der 30. Juni 2027;
    • Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzverordnung (EUTR) fallen, wird die Verordnung am 30. Dezember 2026 in Kraft treten.
  • Straffung der Verpflichtungen für nachgelagerte Betreiber und Händler: Diese Wirtschaftsbeteiligten und Händler müssen keine Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen und die Referenznummern nicht weiter in der Lieferkette weitergeben. Nur der erste nachgeschaltete Akteur wird eine Referenznummer für die Sorgfaltspflicht erheben.
  • Eine vereinfachte einmalige Anmeldung für Kleinst- und kleine Primärbetreiber aus Ländern mit geringem Risiko. Sie ersetzt die bisherige Notwendigkeit der Vorlage von Sorgfaltserklärungen im IT-System. Stehen die erforderlichen Informationen bereits in Datenbanken zur Verfügung, die gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, und stellen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten im IT-System der EUDR zur Verfügung, so sind Kleinst- und kleine Primärbetreiber von der Vorlage der vereinfachten Anmeldung befreit.
  • Streichung von Büchern, Zeitungen und Druckerzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der EUDR."

 

Quelle: ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_2939